Pflegereform 2027: Unterstützung mit Auflagen
Der Kabinettsentwurf bündelt Entlastungsleistungen und verspricht fachliche Begleitung. Bei Pflegegrad 1 fehlt das neue Sozialraumbudget; wer Pflegegeld erhält, soll ab 2029 jährlich eine Pflegebegleitung abrufen. Noch ist das Gesetz nicht beschlossen.

Illustration: Redaktion EchtzeitA.
Ein angekündigter Monatsbetrag klingt zunächst eindeutig. Bei einer Pflegeleistung entscheiden jedoch Pflegegrad, Alter, Wohnform, Zweck und die Anerkennung eines Angebots darüber, ob sie im Alltag ankommt. Das zeigt der Regierungsentwurf zum Pflegeneuordnungsgesetz besonders deutlich.
Ein Update zur Pflegereform 2027 von Thalpos beschreibt die Neuordnung auch aus Sicht der Anbieter alltagsnaher Unterstützung. Wir prüfen hier, was der Kabinettsentwurf tatsächlich vorsieht, welche Voraussetzungen zum Anspruch gehören und welche Regeln noch nicht beschlossen sind.
Was bisher feststeht
Am 30. September 2026 hat das Bundeskabinett den Entwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes beschlossen. Der Bundestag soll ihn am 5. November erstmals beraten. Am heutigen Prüfstand, dem 26. Oktober, ist das Paket ein Regierungsentwurf und noch kein geltendes Gesetz. Die Bundesregierung schlägt vor, den größten Teil zum 1. Januar 2027 in Kraft zu setzen; weitere Bausteine sollen 2028 und 2029 folgen.
Das Datum ist nicht bloß Verwaltungssache. Der Referentenentwurf vom Juni und die spätere Kabinettsfassung unterscheiden sich in einzelnen Punkten. Wer einen älteren Treffer findet, kann deshalb eine frühere Version für den aktuellen Stand halten. Wie Suchmaschinen Inhalte auswählen und beschreiben, erklärt, warum der erste Treffer nicht zwingend die letzte Fassung zeigt. Für die aktuelle Regel zählt der veröffentlichte Kabinettsentwurf.
175 oder 300 Euro, aber nicht für alles
Der Entwurf ersetzt den bisherigen Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro durch ein Sozialraumbudget. Der Anspruch soll Menschen mit Pflegegrad 2 bis 5 zustehen, sofern sie zu Hause gepflegt werden. Ab dem vollendeten 25. Lebensjahr sind bis zu 175 Euro im Monat vorgesehen. Für jüngere Menschen soll der Höchstbetrag 300 Euro betragen.
„Bis zu“ und „zweckgebunden“ begrenzen, was die Zahl bedeutet. Das Geld soll für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag eingesetzt werden, etwa für Alltagsbegleitung, Betreuung, Hilfen im Haushalt oder anerkannte Nachbarschaftshilfe. Die Pflegekasse erstattet die entstandenen Kosten gegen Belege. Ein frei verfügbares zusätzliches Pflegegeld ist das Budget also nicht. Auch die Höhe auf dem Papier sagt noch nicht, ob am Wohnort ein anerkanntes Angebot erreichbar ist.
| Wer? | Vorgeschlagener Anspruch | Was die Zahl nicht bedeutet |
|---|---|---|
| Pflegegrad 1, häusliche Pflege | Kein Sozialraumbudget vorgesehen | Der Entwurf konzentriert diese Leistungen stärker auf Prävention; andere Ansprüche sind davon getrennt zu prüfen. |
| Pflegegrad 2 bis 5, ab 25 Jahren | Bis zu 175 Euro monatlich | Nur für anerkannte Alltagshilfen und gegen Nachweise. |
| Pflegegrad 2 bis 5, unter 25 Jahren | Bis zu 300 Euro monatlich | Ebenfalls zweckgebunden; kein pauschaler Barbetrag. |
| Pflegegeldbezug ab 2029 | Einmal im Jahr Pflegebegleitung abrufen | Der Entwurf verbindet den Abruf mit möglichen Folgen für das Pflegegeld. |
Bei Pflegegrad 1 sieht der Entwurf das neue Sozialraumbudget nicht vor. Das Bundesgesundheitsministerium begründet die Änderung mit einer stärkeren Ausrichtung auf Prävention und nennt intensivierte Begleitung sowie den Zuschuss zur Verbesserung des Wohnumfelds als weiter verfügbare Leistungen. Diese Angebote sind nicht dasselbe wie ein monatliches Budget für anerkannte Alltagshilfe. Der Deutsche Caritasverband hatte schon zum Juni-Entwurf kritisiert, dass Menschen in Pflegegrad 1 dadurch Unterstützung verlieren könnten. Diese Stellungnahme bezog sich auf eine frühere Fassung; im parlamentarischen Verfahren bleibt zu prüfen, ob sich Übergangsregeln oder der Anspruch noch ändern.
Pflegebegleitung: Unterstützung mit einem jährlichen Abruf
Ab dem 1. Januar 2029 sollen Menschen in häuslicher Pflege und ihre pflegenden Angehörigen Anspruch auf eine fachliche Pflegebegleitung haben. Die Pflegekasse soll nach der ersten Feststellung eines Pflegegrades einen konkreten Termin anbieten. Die Begleitperson soll helfen, den Bedarf einzuschätzen, Hilfen zu koordinieren und die Pflegesituation zu stabilisieren. Das kann einen bislang schwer überschaubaren Weg durch verschiedene Zuständigkeiten verkürzen.
Der Entwurf verbindet diese Hilfe für Menschen mit Pflegegeld aber auch mit einem jährlichen Schritt. Sie sollen die Pflegebegleitung einmal im Jahr in der häuslichen Umgebung abrufen. Wird der Termin nicht abgerufen, muss die Pflegekasse das Pflegegeld angemessen kürzen; im Wiederholungsfall kann sie es entziehen. Wenn die Begleitperson eine nicht gesicherte Versorgung feststellt, soll ein Folgetermin stattfinden. Ein anschließend angebotenes Fallmanagement abzulehnen oder den Folgetermin nicht zeitnah wahrzunehmen, kann ebenfalls Folgen haben.
Das ist mehr als eine freiwillige Beratung, aber auch nicht pauschal als verpflichtender persönlicher Hausbesuch zu beschreiben. Auf Wunsch sollen Termine laut Entwurf telefonisch oder über barrierefreie digitale Anwendungen möglich sein. Die neue Begleitung soll unterstützen und zugleich feststellen, ob die häusliche Versorgung gesichert ist. Welche Schritte tatsächlich verlangt werden, hängt vom Gesetzestext, den noch ausstehenden Richtlinien und dem erreichbaren Angebot qualifizierter Pflegebegleitpersonen ab.
Ein Überblick hilft, ersetzt aber keinen erreichbaren Weg
Ein weiterer Baustein des Entwurfs ist das digitale Pflege-Cockpit. Pflegekassen sollen dort Informationen zu Ansprüchen, bezogenen Leistungen und Beratungsangeboten bündeln; später sollen auch Anträge und die Suche nach Angeboten möglich sein. Das Ministerium sagt, die Nutzung bleibe freiwillig. Für eine Pflegebegleitung, die in einer akuten Situation gebraucht wird, reicht ein digitales Portal allein dennoch nicht. Die Frage, ob nach einem gescheiterten Online-Schritt ein zweiter Zugang erreichbar bleibt, stellt sich auch bei Terminen, die nur noch online zu buchen sind.
Die Pflegebegleitung ist außerdem nicht dasselbe wie ein digitaler Identitätsnachweis. Ein Portal ordnet Anträge und Informationen einer Pflegekasse; eine Wallet weist ausgewählte persönliche Angaben nach. Beide Schritte sollten nicht verwechselt werden.
Der Zeitplan ist gestaffelt
Der Name „Pflegereform 2027“ lässt einen gemeinsamen Start erwarten. Im Kabinettsentwurf sind die Termine jedoch verteilt. Die Grundregel nennt 2027, bestimmte Beitragsänderungen und Akutangebote sollen 2028 beginnen. Die Pflegebegleitung und die jährliche Dynamisierung der Leistungsbeträge sind für 2029 vorgesehen. Das Ablaufbild zeigt geplante Termine, keine bereits wirksamen Ansprüche.
Was die Finanzzahlen aussagen
Das Ministerium beziffert das Defizit der sozialen Pflegeversicherung nach geltendem Recht auf rund 7,6 Milliarden Euro für 2027 und 15,4 Milliarden für 2028. Das sind Prognosen für die Entwicklung ohne die geplanten Gegenmaßnahmen. Sie sagen nicht, wie sich eine einzelne Familie finanziell stellen wird. Eine Systemprognose ist deshalb nicht mit einem individuellen Betrag zu verwechseln.
Auch die geplante Anpassung der Leistungen ist enger gefasst als ein jährlicher Inflationsausgleich. 2028 soll es laut BMG wegen der angespannten Finanzlage keine Dynamisierung geben. Ab 2029 ist eine jährliche Anpassung auf Basis des geometrischen Mittels der verfügbaren Kerninflationsraten der drei vorangegangenen Kalenderjahre vorgesehen. Das ist eine Regel für nominale Leistungsbeträge, keine Garantie, dass alle Pflegekosten im selben Umfang steigen oder vollständig ausgeglichen werden. Was eine Inflationsrate über ein Preisniveau aussagt, erklärt den Unterschied zwischen Rate und Stand.
Was bis zur Entscheidung offen bleibt
Für den Alltag entscheiden nicht nur die Beträge. Angebote müssen anerkannt sein, regional verfügbar bleiben und zum benötigten Zeitpunkt erbracht werden. Zu prüfen sind auch Abrechnung, Qualitätssicherung, Personal und barrierefreie Kontaktwege. Beim Sozialraumbudget gehören Anerkennung und Belege zur Leistung; bei der Pflegebegleitung kommen die Ausgestaltung des Verfahrens und die Folgen eines versäumten Abrufs hinzu.
Die frühen Stellungnahmen von Pflege- und Sozialverbänden enthalten wichtige Prüfhinweise, stammen aber vielfach aus der Beteiligung zum Juni-Referentenentwurf. So warnte der SoVD damals vor Einschränkungen in den ersten Monaten nach einer erstmaligen Einstufung in Pflegegrad 2 oder 3. Solche Einwände sollten nicht ohne Fassungsvergleich als Aussage über den Kabinettsentwurf wiederholt werden. Wer eine politische Behauptung bis zur Originalquelle zurückverfolgen will, sollte den Wortlaut, den Stand und das Datum festhalten.
Der nächste Prüfpunkt ist die erste Lesung am 5. November. Danach werden Ausschüsse beraten. Erst das beschlossene Gesetz und seine Übergangsregeln zeigen, welche Ansprüche in welcher Fassung gelten. Bis dahin ist der PNOG ein konkreter Vorschlag: mit neuen Budgets und fachlicher Hilfe, aber ebenso mit Zugangsvoraussetzungen und Verfahren, die Betroffene kennen müssen.
Der Regierungsentwurf sieht einen gestaffelten Start vor
Auf den Kabinettsbeschluss folgen die parlamentarische Beratung und mehrere vorgesehene Starttermine. Die Pflegebegleitung soll zuletzt, ab 2029, beginnen.
- Das Bundeskabinett beschließt den Regierungsentwurf.Regierungsentwurf, noch kein Gesetz.
- Erste Lesung im Bundestag ist angekündigt.Geplanter nächster Verfahrensschritt.
- Das Grundpaket soll nach dem Entwurf in Kraft treten.Vorbehaltlich des Gesetzgebungsverfahrens.
- Ausgewählte Beitrags- und Akutregelungen sollen beginnen.Gestaffelter Start einzelner Bestimmungen.
- Pflegebegleitung und jährliche Leistungsdynamisierung sind vorgesehen.Diese Regelungen sind am Prüfdatum noch nicht beschlossen.
Datentabelle anzeigen
| Zeitpunkt | Schritt | Einordnung |
|---|---|---|
| 30. September 2026 | Das Bundeskabinett beschließt den Regierungsentwurf. | Regierungsentwurf, noch kein Gesetz. |
| 5. November 2026 | Erste Lesung im Bundestag ist angekündigt. | Geplanter nächster Verfahrensschritt. |
| 1. Januar 2027 | Das Grundpaket soll nach dem Entwurf in Kraft treten. | Vorbehaltlich des Gesetzgebungsverfahrens. |
| 1. Januar 2028 | Ausgewählte Beitrags- und Akutregelungen sollen beginnen. | Gestaffelter Start einzelner Bestimmungen. |
| 1. Januar 2029 | Pflegebegleitung und jährliche Leistungsdynamisierung sind vorgesehen. | Diese Regelungen sind am Prüfdatum noch nicht beschlossen. |
Einheit: Datum und Verfahrensstand
Vorgeschlagener Zeitplan im Kabinettsentwurf. Die Termine gelten nur, falls das Gesetz entsprechend beschlossen wird. Quelle: Bundesministerium für Gesundheit, Regierungsentwurf PNOG vom 30. September 2026, Artikel 11; Deutscher Bundestag, angekündigte erste Lesung vom 5. November 2026.
Quellen und Einordnung
Quellen und Einordnung- Bundesministerium für Gesundheit: Regierungsentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes, Kabinettsstand 30. September 2026. Maßgeblich für die vorgeschlagenen Regelungen zu Sozialraumbudget, Pflegebegleitung und gestaffeltem Inkrafttreten.
- Bundesministerium für Gesundheit: FAQ zum Pflegeneuordnungsgesetz, Oktober 2026. Gibt die Einordnung des Ministeriums zu Pflegegrad 1, den Beträgen, der freiwilligen Nutzung des Pflege-Cockpits und zur Finanzlage wieder.
- Deutscher Bundestag: Ankündigung der ersten Lesung des Pflegeneuordnungsgesetzes am 5. November 2026. Belegt den Verfahrensstand am Prüfdatum, nicht den späteren Ausgang.
- Bundesministerium für Gesundheit: Pressemitteilung zum Kabinettsbeschluss vom 30. September 2026. Die Rentenversicherungsbeiträge pflegender An- und Zugehöriger sollen nach der Kabinettsfassung in vollem Umfang erhalten bleiben.
- Deutscher Caritasverband: Stellungnahme zum Referentenentwurf vom Juni 2026. Eine Interessenposition zu einer früheren Entwurfsfassung, keine Bewertung der späteren Kabinettsfassung.
- Sozialverband Deutschland: Stellungnahme zum Referentenentwurf des PNOG 2026. Die Kritik an den Übergangsmonaten ist der früheren Fassung zuzuordnen und vor einer Übertragung auf den Kabinettsentwurf abzugleichen.
- Sozialverband VdK Nord: Information vom 20. Oktober 2026 zu Pflegegrad und Übergang. Weist darauf hin, dass das Gesetz noch nicht in Kraft ist, und beschreibt offene Fragen zu Rechnungen aus 2026.